Betriebskosten in der Steuererklärung
30.01.2018
Manche Mieter hätten ihre Betriebskostenabrechnung daher am liebsten bereits bis Mitte des Jahres. Die Ungeduld ist jedoch unnötig – denn Sie können die Kosten auch im Folgejahr geltend machen. Als Vermieter sind wir verpflichtet, unseren Mietern die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen. Wenn ein Abrechnungszeitraum am 31. Dezember endet, erhalten Sie also spätestens am 31. Dezember des Folgejahres Ihre Betriebskostenabrechnung. Da Sie die Steuererklärung in der Regel bis Mitte des Folgejahres abgeben müssen, kommt die Abrechnung also häufig zu spät, um etwa haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten noch geltend zu machen. Das weiß auch der Gesetzgeber. Daher hat er eine Vereinfachungsregelung eingeführt: Sie können alle Kosten gemäß § 35a EStG ein Jahr zeitversetzt angeben. Das heißt: Sie können in der Steuererklärung, die Sie Anfang 2018 für das Jahr 2017 abgeben, die Betriebskosten für das Jahr 2016 geltend machen.